18 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es erscheint vielmehr naheliegend, dass er der Straf- und Zivilklägerin, wie von ihr geschildert, lediglich in Aussicht gestellt hatte, die erzielte Rendite jeweils wieder in neue – nicht weiter definierte – Geschäfte zu investieren. Selbst wenn der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin das neue Anlagegeschäft in den Grundzügen erklärt hätte, ist davon auszugehen, dass er dabei auch die Zusicherung von E.________ weitergegeben hätte, wonach die Gelder mit Sicherheit zurückbezahlt und nicht mehr angerührt würden, wenn das Geld einmal auf der Bank sei (pag.