05 020 007). Den wenigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann lediglich entnommen werden, dass sie mit dem Beschuldigten über das fehlende Enddatum im zweiten Darlehensvertrag gesprochen und er sie davon überzeugt hat, dass dies eine gute Lösung sei, weil auf diese Weise die generierten Gewinne immer neu investiert werden können. Auf Basis dieser Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin das neue Anlagegeschäft bei E.________ erläutert. Dies erscheint denn auch aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht naheliegend. So ergibt sich aus dem Schreiben von E.________ an D.________ und V.______