1003 020) und der Beschuldigte der H.________(AG) am 12. Juni 2006 das bereits erwähnte Darlehen von insgesamt CHF 380'000.00 gewährte (pag. 1003 060). Mit der Vorinstanz wird deshalb davon ausgegangen, dass der zweite Darlehensvertrag vom 10. Juni 2006 mit Blick auf die Investition in das Geschäft der H.________(AG) geschlossen wurde. Zu klären ist demnach, ob die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte mit Abschluss dieses zweiten Vertrags die Rahmenbedingungen betreffend Sicherheit für das bereits ausgerichtete Darlehen geändert haben. Aus den Aussagen der Beteiligten kann diesbezüglich wenig abgeleitet werden: