18 183 f.). Aufgrund dieser Angaben sowie mit Blick auf die zwischenzeitlich aufgetauchte Anlagemöglichkeit bei der H.________(AG) und die zuvor beschriebene Drucksituation des Beschuldigten, gewinnbringende Anlageprojekte zu finden, erachtet es die Kammer als plausibel, dass der Beschuldigte neu beabsichtigte, das bereits erhaltene Geld in das Geschäft der H.________(AG) zu investieren. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass zwischenzeitlich am 8. Juni 2006 das Joint Venture Partner Agreement zwischen der I.________(Ltd.). und E.________ namens der H.________(AG) unterzeichnet wurde (pag. 1003 020) und der Beschuldigte der H.________(AG)