Da die Strafund Zivilklägerin mit dem Darlehen ihre «unantastbare Reserve» investiert hatte, liegt auf der Hand, dass eine «sichere Anlage» für sie bedeutete, dass ihr investiertes Kapital keinem Verlustrisiko ausgesetzt werden durfte. Das Argument der Verteidigung, die anderen Personen, welche dem Beschuldigten ein Darlehen gewährt hätten, hätten nichts von einer sicheren Anlage oder der O.________(Bank) gesagt und es mache keinen Sinn, dass der Beschuldigte allen anderen Darlehensgebern eine Anlage bei E.________ vorgestellt habe und nur der Straf- und Zivilklägerin etwas von der O.________(Bank) erzählt habe, ändert