gemeinen Lebenssituation sowie dem sich abzeichnenden Verlust im Geschäft der Lebensversicherung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass bei der Gewährung dieses Darlehens das ursprünglich vereinbarte Ziel der hohen Sicherheit weiterhin Geltung hatte und dies dem Beschuldigten bewusst war. Da die Strafund Zivilklägerin mit dem Darlehen ihre «unantastbare Reserve» investiert hatte, liegt auf der Hand, dass eine «sichere Anlage» für sie bedeutete, dass ihr investiertes Kapital keinem Verlustrisiko ausgesetzt werden durfte.