18 476, S. 102 und S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der erste Darlehensvertrag im Hinblick auf ein anderes, zumindest in den Grundzügen konkretes und vom Beschuldigten als sicher dargestelltes Anlagegeschäft geschlossen worden war, wobei es die Kammer aufgrund der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft – wenn auch nicht entscheidrelevant – erachtet, dass die O.________(Bank) in diesem Zusammenhang zumindest genannt wurde.