Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, ist aufgrund der Dokumente und Aussagen im Zusammenhang mit dem Joint Venture Partner Agreement zwischen der H.________(AG) und der I.________(Ltd.). vielmehr erstellt, dass die ersten Kontakte von E.________ mit den angehenden Vertragspartnern der I.________(Ltd.). erst um den 20. Mai 2006 herum stattgefunden haben. Dieses Anlagegeschäft war somit im Zeitpunkt des ersten Darlehensvertrags zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten noch nicht aktuell (pag. 18 462 und pag. 18 476, S. 102 und S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).