Im Sinne einer Gesamtwürdigung zur Frage nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass die im Mai 2006 erfolgte Darlehensgewährung entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht bereits mit Blick auf das Geschäft mit der H.________(AG) erfolgt sein kann: Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, ist aufgrund der Dokumente und Aussagen im Zusammenhang mit dem Joint Venture Partner Agreement zwischen der H.________(AG) und der I.________(Ltd.).