Geschäft investiert, umso unwahrscheinlicher erscheinen lässt. 9.5.6 Gesamtwürdigung betreffend die konkreten Vereinbarungen Im Sinne einer Gesamtwürdigung zur Frage nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass die im Mai 2006 erfolgte Darlehensgewährung entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht bereits mit Blick auf das Geschäft mit der H.________(AG) erfolgt sein kann: