Das von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Unbehagen in Bezug auf dieses erste Anlagegeschäft war somit im Zeitpunkt der Darlehensgewährung begründet und es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin sich aufgrund dieses sich ankündigenden Scheiterns der ersten Anlage dazu bewegen liess, ein weiteres Anlagegeschäft zu tätigen, um zumindest damit Erfolg zu haben. Gleichzeitig bedeutet das auch, dass die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich hierfür ihre Reserve von CHF 100'000.00 einsetzte, was die Darstellung der Verteidigung, sie habe bewusst in ein risikoreiches