1001 165). Das von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Unbehagen in Bezug auf dieses erste Anlagegeschäft war somit im Zeitpunkt der Darlehensgewährung begründet und es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin sich aufgrund dieses sich ankündigenden Scheiterns der ersten Anlage dazu bewegen liess, ein weiteres Anlagegeschäft zu tätigen, um zumindest damit Erfolg zu haben.