Dem ist nicht zuzustimmen: Zum einen schilderte die Straf- und Zivilklägerin die Motivation für das neue Anlagegeschäft damit, sie habe wegen einer «raufgehenden Zahl» geschlossen, dass die erste Anlage nicht rentiert habe und das Gefühl gehabt, dass es damit nicht gut gelaufen sei – sie gab somit nicht an, über das Scheitern der ersten Anlage oder gar die Höhe des Verlusts ein sicheres Wissen gehabt zu haben. Zum anderen kann dem Schreiben vom 5. April 2006 an die