Gestützt auf diese letzte Aussage brachte die Verteidigung vor, es sei zeitlich nicht möglich, dass das vorliegend fragliche Darlehensgeschäft abgeschlossen worden sei, um die Verluste aus der Lebensversicherung auszugleichen, da die Versicherung erst im September 2006 gekündigt worden sei und die Straf- und Zivilklägerin kaum im Sommer 2006 in Panik verfallen wäre, wenn sie bereits im Mai gewusst hätte, dass die Lebensversicherung ein Verlustgeschäft gewesen sei. Dem ist nicht zuzustimmen: