In Panik habe sie den Beschuldigten angerufen, der ihr aber nicht sehr viel habe raten können. Sie habe daraufhin die Lebensversicherung gekündigt (pag. 05 030 006). Gestützt auf diese letzte Aussage brachte die Verteidigung vor, es sei zeitlich nicht möglich, dass das vorliegend fragliche Darlehensgeschäft abgeschlossen worden sei, um die Verluste aus der Lebensversicherung auszugleichen, da die Versicherung erst im September 2006 gekündigt worden sei und die Straf- und Zivilklägerin kaum im Sommer 2006 in Panik verfallen wäre, wenn sie bereits im Mai gewusst hätte, dass die Lebensversicherung ein Verlustgeschäft gewesen sei.