Es ist nicht glaubhaft, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten in dieser Lebenssituation und mit dieser Vorgeschichte im Tatzeitpunkt plötzlich eine hohe Risikobereitschaft vermittelt haben soll. 9.5.5 Lebensversicherung N.________(AG) Die Straf- und Zivilklägerin gab an, die strittigen Darlehensverträge resp. die damit zusammenhängende neue Anlagemöglichkeit seien vom Beschuldigten vorgeschlagen worden, um das erste Geschäft mit der Lebensversicherung wettmachen zu können. Die erste Anlage habe nicht rentiert, das habe sie daraus geschlossen, dass «eine Zahl raufgegangen sei».