Ihm war zudem bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin von den von ihm vorgeschlagenen Finanzgeschäften wenig Ahnung hatte und sie sich vollumfänglich auf seine Empfehlungen verliess. Für die Kammer steht aus diesen Gründen ausser Zweifel, dass die im Rahmen der Finanzanalyse definierten Grundregeln bzw. Ziele auch zwei Jahre später weiterhin Gültigkeit hatten und dies dem Beschuldigten bewusst war. Es ist nicht glaubhaft, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten in dieser Lebenssituation und mit dieser Vorgeschichte im Tatzeitpunkt plötzlich eine hohe Risikobereitschaft vermittelt haben soll.