Der Beschuldigte kannte die Situation der Straf- und Zivilklägerin nach der einlässlichen Finanzanalyse bestens und kannte sowohl ihren vorsichtigen Umgang mit Geld wie auch ihre allgemeine Lebenssituation, welche grössere finanzielle Risiken nicht erlaubte. Ihm war zudem bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin von den von ihm vorgeschlagenen Finanzgeschäften wenig Ahnung hatte und sie sich vollumfänglich auf seine Empfehlungen verliess.