Wie erwähnt hatte sie es trotz diesem geringen Einkommen geschafft, sich ein kleines Vermögen anzusparen und war ausserdem – wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt – bereits im Alter von 32 Jahren um ihre Altersvorsorge bemüht. Der Beschuldigte kannte die Situation der Straf- und Zivilklägerin nach der einlässlichen Finanzanalyse bestens und kannte sowohl ihren vorsichtigen Umgang mit Geld wie auch ihre allgemeine Lebenssituation, welche grössere finanzielle Risiken nicht erlaubte.