14 In den bisherigen Beratungstätigkeiten, welche der Beschuldigte für die Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hatte, bestand folglich Konsens, dass die Sicherheit der angelegten Gelder oberste Priorität haben müsse. Wie bereits dargelegt, lebte die Straf- und Zivilklägerin sowohl im Zeitpunkt der Finanzanalyse im Jahr 2004 als auch im Jahr 2006 in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen und war gesundheitlich beeinträchtigt, weshalb sie teilweise von der IV unterstützt wurde.