Auch wenn der Beschuldigte über die Behandlungsbedürftigkeit der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitraum womöglich nicht informiert war, so kannte er ihre allgemeine Lebenssituation, hatte er doch im Jahr 2004 eine ausführliche Finanzanalyse für sie vorgenommen. Dabei hat er erfahren, dass die Straf- und Zivilklägerin teilweise von der IV unterstützt wurde, gesundheitlich demnach beeinträchtigt war, lediglich in einem Teilzeitpensum arbeiten konnte und darüber hinaus noch in einem Tieflohnsektor beschäftigt war.