Es sei keine Erbschaft (pag. 05 030 010). 13 Auch wenn der Beschuldigte über die Behandlungsbedürftigkeit der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitraum womöglich nicht informiert war, so kannte er ihre allgemeine Lebenssituation, hatte er doch im Jahr 2004 eine ausführliche Finanzanalyse für sie vorgenommen.