Darüber hinaus können den Aussagen des Beschuldigten keine Angaben zum Zustandekommen dieser Verträge entnommen werden. Insbesondere hat der Beschuldigte an keiner Stelle ausgesagt, er habe die Straf- und Zivilklägerin über das konkrete Geschäft mit der H.________(AG) aufgeklärt. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die als glaubhaft erachteten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit nicht in Zweifel zu ziehen. 9.5.3 Lebenssituation der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Juli 2008 an, über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufslehre als R.___