05 022 020). Anders als von der Verteidigung dargestellt, hat der Beschuldigte mit diesen Aussagen die Angaben der Straf- und Zivilklägerin zu einer Anlagemöglichkeit bei der O.________(Bank) resp. zur Wichtigkeit einer sicheren Anlage nicht in Frage gestellt, sondern lediglich angegeben, sich nicht daran erinnern und ihre Aussage nicht erklären zu können. Darüber hinaus können den Aussagen des Beschuldigten keine Angaben zum Zustandekommen dieser Verträge entnommen werden.