05 022 010 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach er ihr gesagt habe, es gehe um eine Anlage bei der O.________(Bank) antwortete er: «Das weiss ich nicht mehr. Ich weiss nur noch, dass wir etwas besprochen haben, was es war, weiss ich nicht mehr». Auf Frage, ob er sich erklären könne, wie die Straf- und Zivilklägerin zu dieser Aussage komme, sagte er: «Nein, das kann ich nicht». Im Weiteren bestätigte er, dass seine Exfrau bei der O.________(Bank) gearbeitet habe (pag. 05 022 020).