____ abgewickelt» habe, würden noch Unterlagen fehlen (pag. 07 014 051). Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten sowie die weiteren Hinweise resp. fehlenden Gegenhinweise in den Akten geht die Kammer davon aus, dass der Darlehensvertrag wie darauf vermerkt am 10. Juni 2006 unterzeichnet wurde. Diese Verwechslung stellt die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin jedoch nicht in Frage. 9.5.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2008 an, E.________ habe ihm etwas von einem Geschäft mit diversen Banken erzählt. Er