05 022 026). In den Akten – insbesondere in den dokumentierten SMS- Nachrichten des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin – finden sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der zweite Darlehensvertrag erst Ende 2007 unterschrieben und rückdatiert worden wäre (pag. 07 013 006 ff.). Hingegen ist ersichtlich, dass D.________, der Geschäftspartner des Beschuldigten, damit beauftragt war, die Steuererklärung der Straf- und Zivilklägerin auszufüllen, und sie am 26. Juni 2006 darauf aufmerksam gemacht hatte, betreffend das Geschäft, welches «sie mit einer Firma aus Q.________ abgewickelt» habe, würden noch Unterlagen fehlen (pag.