Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als glaubhaft und stellt grundsätzlich auf ihre Angaben ab. Die einzige Widersprüchlichkeit, welche die Kammer in den Aussagen der Strafund Zivilklägerin erkennt, ist, dass diese in ihrem undatierten Schreiben angab, sie habe Ende 2007 in Hinblick auf die Steuererklärung ein «zweites Blatt» unterschrieben, an dem ihr das «zeitlich Unbeschränkte» nicht gepasst habe, was ihr der Beschuldigte jedoch damit erklärt habe, dass man damit das Geld immer wieder neu einsetzen könne (pag. 1001 096).