Ihre diesbezüglichen Angaben sprechen demnach nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin offenlegte, wo sie sich nicht ganz sicher war und wo sie sich auf eigene Notizen stützte, sowie die Verknüpfung mit der für sie vertrauensstiftenden Information, dass die Frau des Beschuldigten bei der O.________(Bank) gearbeitet habe, sprechen für die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als glaubhaft und stellt grundsätzlich auf ihre Angaben ab.