11 Sicheres (pag. 05 030 007). In der Einvernahme an der Hauptverhandlung gab sie ebenfalls an, es sei um ein Angebot der O.________(Bank) gegangen und legte dabei offen, dass sie diese Information ihren eigenen handgeschriebenen Notizen entnommen habe (pag. 18 182). Die Straf- und Zivilklägerin hat in ihrer zweiten Aussage somit keineswegs mit falscher oder auffälliger Sicherheit über die Anlage bei der O.________(Bank) gesprochen. Ihre diesbezüglichen Angaben hat sie vielmehr ihren früheren Notizen entnommen, was sie auch transparent gemacht hat.