Die Verteidigung argumentierte weiter, an der Hauptverhandlung habe sich die Straf- und Zivilklägerin auf den Standpunkt gestellt, das Geld sei für eine Anlage bei der O.________(Bank) bestimmt gewesen. An ihrer tatnächsten Befragung sei sie sich diesbezüglich aber nicht sicher gewesen, weshalb auf diese Aussage nicht abgestellt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar benutzte die Strafund Zivilklägerin in ihrer ersten Einvernahme am 15. Juli 2008 die Formulierung «Ich glaube mich daran zu erinnern».