05 030 007). Mit Blick auf das Vertrauen, welches die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten entgegenbrachte, erscheint ihre Darstellung einleuchtend, wonach der Beschuldigte ihre Zweifel mit seiner Erklärung habe beseitigen können. Die zitierte Aussage belegt somit nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, dass die Straf- und Zivilklägerin sich bewusst für ein risikobehaftetes Geschäft entschieden habe.