Entsprechend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin auch daran erinnern, der Beschuldigte habe ihr früher einmal erzählt, dass seine Frau bei der O.________(Bank) arbeite – ein Detail, welches für die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich vertrauensbildend gewirkt haben muss und darüber hinaus eine nebensächliche Beobachtung, welche der Aussage der Straf- und Zivilklägerin zusätzlich Glaubhaftigkeit verleiht. Bereits aufgrund dieser Aussagen geht die Kammer davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten konstant kommuniziert hat, dass sie ihr Geld nur sicher anlegen wolle und ihm zugleich vertraut hat, dass er ihr Geld dementsprechend verwenden würde.