Dabei wird deutlich, dass sie den Beschuldigten als menschlich angenehm und aufrichtig empfunden hat, was für sie ebenso vertrauensstiftend war, wie die Tatsache, dass er der «Fachmann» war. Entsprechend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin auch daran erinnern, der Beschuldigte habe ihr früher einmal erzählt, dass seine Frau bei der O.________(Bank) arbeite – ein Detail, welches für die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich vertrauensbildend gewirkt haben muss und darüber hinaus eine nebensächliche Beobachtung, welche der Aussage der Straf- und Zivilklägerin zusätzlich Glaubhaftigkeit verleiht.