Die Straf- und Zivilklägerin schilderte weiter glaubhaft, sie habe dem Beschuldigten vertraut. Dabei wird deutlich, dass sie den Beschuldigten als menschlich angenehm und aufrichtig empfunden hat, was für sie ebenso vertrauensstiftend war, wie die Tatsache, dass er der «Fachmann» war.