05 030 009). An der Hauptverhandlung vom 21. August 2019 gab die Straf- und Zivilklägerin auf Frage an, ihre Haltung, wonach Sicherheit stets höchste Priorität habe, habe sich bis im Sommer 2006, als sie die Darlehensverträge mit dem Beschuldigten geschlossen habe, nicht geändert. Es gebe keinen Grund, weswegen der Beschuldigte hätte annehmen können, dass ihr die Sicherheit ihrer Gelder weniger wichtig sei als früher (pag. 18 181). Nachdem das erste Geschäft «bachab» gegangen sei, habe sie noch CHF 100'000.00 zur Verfügung gehabt. Es sei klar gewesen, dass es sich dabei um eine Reserve handle, welche nicht angerührt werden sollte.