8 9.5 Beweiswürdigung Die Kammer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz in weiten Teilen als zutreffend, weshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen vorab darauf verwiesen wird (pag. 18 476 ff., S. 116 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die von der Straf- und Zivilklägerin zeitlich ersten Äusserungen zum Erlebten fin-