In einem zweiten Schritt sind die Umstände, unter denen der Beschuldigte das Darlehen verwendet hat, zu würdigen. Dabei ist der Fokus mit Blick auf die Frage des Vorsatzes insbesondere auf die subjektiven Vorgänge beim Beschuldigten zu richten (siehe Ziff. 9.5.7 unten). 9.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel aufgeführt und inhaltlich zutreffend umschrieben. Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten sind in der Urteilsbegründung der Vorinstanz korrekt wiedergegeben worden. Darauf wird verwiesen (pag. 18 383 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).