Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe ihr das Geschäft bei E.________ erläutert und sie habe ihm das Darlehen in Kenntnis des tatsächlichen Risikos gewährt. Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass die Straf- und Zivilklägerin mit diesem Geschäft den Verlust aus dem Geschäft mit der Lebensversicherung habe ausgleichen wollen (siehe Ziff. 9.5.1 bis Ziff. 9.5.6 unten). In einem zweiten Schritt sind die Umstände, unter denen der Beschuldigte das Darlehen verwendet hat, zu würdigen.