1001 031 ff.). Für seine Tätigkeit als Finanzberater wurde der Beschuldigte nicht direkt durch die Straf- und Zivilklägerin entschädigt, sondern erhielt von den involvierten Unternehmen Provisionen für die Vermittlung ihrer Produkte (pag. 05 022 005 f.). 9.3 Bestrittener Sachverhalt / Gegenstand der Beweiswürdigung Bestritten und in der Beweiswürdigung zu prüfen ist in erster Linie, ob die Strafund Zivilklägerin dem Beschuldigten das Darlehen von CHF 100'000.00 zur sicheren Anlage bei einer etablierten Bank gewährt hat. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe ihr das Geschäft bei E.______