Dieses Darlehen wurde von E.________ nicht vereinbarungsgemäss und unter Missachtung elementarer Sicherheitsvorschriften verwendet und dem Beschuldigten bis zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils nicht zurückerstattet (vgl. erstinstanzliches Urteil betreffend E.________: pag. 18 461 ff., S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Strafund Zivilklägerin hat ihr Darlehen vom Beschuldigten nicht zurückerhalten. Zuletzt ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt dieser Vorgänge bereits seit mehreren Jahren Klientin des Beschuldigten war (pag. 05 020 004, pag. 05 021 003 und pag. 05 022 005).