1003 065). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in der Anklageschrift als Überweisungsdatum fälschlicherweise der 11./15. Juni 2006 genannt wurde, was die Kammer als offensichtlichen Verschrieb ohne Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren erachtet (pag. 16 003 008). Am 12. Juni 2006 schloss der Beschuldigte mit E.________ den erwähnten Darlehensvertrag über CHF 380'000.00 zur Investition in dessen Anlagegeschäft (pag. 1003 060). Am 15. Juni 2006 bezog er zweimal CHF 25'000.00 in bar von seinem Konto bei der AH.________ (Bank) (pag. 1003 067) und stellte von seinem Konto bei der AI.