neuen Darlehensvertrag über CHF 125'000.00 zinslos. Festgehalten wurde in diesem Vertrag zudem, dieser Darlehensvertrag ersetze alle vorherig getroffenen Verträge/Abmachungen, welche ab sofort als nichtig anzusehen seien. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag seien im Vorfeld keine getroffen worden (pag. 1003 066). Nicht strittig ist weiter, dass diese Gelder der Straf- und Zivilklägerin für eine Geldanlage bestimmt waren. Die Straf- und Zivilklägerin überwies das Geld am 10. Mai 2006 in zwei Tranchen zu je CHF 50'000.00 auf zwei verschiedene Konten des Beschuldigten (pag. 1003 065).