18 653 ff.). In der Sache ist unbestritten und urkundlich belegt, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin am 3. Mai 2006 einen Darlehensvertrag über CHF 100'000.00 zuzüglich Zins abgeschlossen haben, in dem sich der Beschuldigte verpflichtet hatte, nach vier Monaten bzw. spätestens am 25. September 2006 CHF 100’000.00 zuzüglich Zins von 25%, ausmachend insgesamt CHF 125’000.00, an die Straf- und Zivilklägerin zurückzuzahlen (pag. 1003 064). Am 10. Juni 2006 unterschrieben die beiden einen weiteren resp. neuen Darlehensvertrag über CHF 125'000.00 zinslos.