05 022 002). Beide wiesen im Zeitpunkt der angeklagten Vorgänge mehrjährige Berufserfahrung in der Finanzbranche auf. Das hier strittige Anlagegeschäft ist nicht das erste Geschäft von E.________, an welchem sich der Beschuldigte – zuweilen als «Vermittler» – beteiligte. Hierzu wird auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der L.________ (Genossenschaft) und der M._______