Den Darlehensgebern wurde eine Verzinsung von mindestens 12% pro Jahr bzw. 1% pro Monat in Aussicht gestellt. E.________ hat diese Darlehen zweckentfremdet bzw. unter Missachtung von rudimentären Vorsichtsmassnahmen deren Zweckentfremdung durch andere verursacht und deshalb letztendlich nicht zurückbezahlt (vgl. pag. 18 461 ff., S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte war einer der Darlehensgeber von E.________ und hat gestützt auf den Darlehensvertrag vom 12. Juni 2006 insgesamt CHF 380'000.00 in dessen Anlagegeschäft investiert (pag. 1003 060).