SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern – sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 458 f., S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).