6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 28. August 2019 in Bezug auf seine Schuldsprüche und daraus folgend auch die Strafzumessung, die Zivilklage sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Als Folge des Rückzugs der Berufung von E.________ sowie der Berufung des Beschuldigten in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger ist das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf E.________ in Rechtskraft erwachsen (siehe Beschluss vom 6. Januar 2021,