5. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Urteil vom 4. Dezember 2019 und die schriftliche Ausfertigung vom 19. Dezember 2019 aus dem Verfahren SK 17 301-304 sowie der Beschluss vom 31. März 2020 aus dem Verfahren SK 20 133 zu den Akten erkannt wurden (pag. 18 618). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde zudem von Amtes wegen vom Beschuldigten ein Leumundsbericht sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 18 814 ff.