401 Abs. 3 StPO). Ebenfalls anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und gestützt auf eine Vereinbarung mit E.________ vom 5. Januar 2021 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück, soweit er diese in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger gegen E.________ erhoben hatte (pag. 18 844). Dementsprechend wurde das Verfahren SK 19 417 betreffend E.________ mit Beschluss vom 6. Januar 2021 als durch Rückzug der Beru-